Patientenombudsmann

Laut Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz, Gesetzblatt der RS, Nr. 15/08), Art. 58, wurde für die Entgegennahme und Behandlung des Antrags auf Erstbehandlung eines Verstoßes gegen die Patientenrechte (im Folgenden: erster Antrag) bestellt:

Für die gynäkologische Ambulanz


Prim. Tatjana Kodrič, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe

Poliklinik Lenart,
Maistrova ulica 22,2230 Lenart

Für die Dentalmedizin

Mag. Dr. David Debevc, Facharzt für Zahnheilkunde, in
Facharzt für Gesichtschirurgie und HNO-Facharzt

ZD Adolfa Drolca,
Kneza Koclja 10, 2000 Maribor

Den Erstantrag können Patienten innerhalb von 15 Tagen ab der vermeintlichen Verletzung wegen angenommen unangebrachten Verhaltens des medizinischen Personals beziehungsweise der medizinischen Mitarbeiter einbringen beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen nach der abgeschlossenen medizinischen Behandlung, wenn er sich auf eine angenommen unangebrachte Handlung bezieht. Patienten können den Erstantrag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in den vorangehenden Absätzen angeführten Fristen stellen, wenn sie von der Verletzung später erfahren haben beziehungsweise, wenn die Folgen der Verletzung später aufgetreten sind. Der Erstantrag wird der zuständigen Person des Betreibers oder unmittelbar dem Privatarzt (Patientenrechtegesetz, Art. 60) übergeben.

Der Erstantrag wird schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben und enthält insbesondere folgende Angaben:

  • Vor- und Nachname, Wohnort und Kontaktdaten des Patienten,
  • Beschreibung der angenommenen Verletzung der Patientenrechte,
  • Angaben über die Beteiligung des medizinischen Personals beziehungsweise der medizinischen Mitarbeiter,
  • Angaben über eventuelle andere Beteiligte,
  • Zeitpunkt und Ort der angenommenen Verletzung der Patientenrechte,
  • eventuelle Folgen der angenommenen Verletzung der Patientenrechte und
  • eventuell ein Vorschlag für die Beilegung des Streitfalls.

Der Patient erhält eine Ausführung des Protokolls des mündlich eingebrachten Antrags. Geht aus dem schriftlichen Antrag der Antragsteller nicht hervor, im Fall von Anträgen mit beleidigendem Inhalt oder nicht fristgerecht abgegebenen Anträgen, werden diese verworfen. Darüber ergeht an den Patienten, falls bekannt, ein schriftlicher Vermerk. Enthält der schriftliche Antrag nicht alle Bestandteile, um behandelt zu werden, ergeht eine Aufforderung an den Patienten durch die zuständige Person auf Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist. Wird die Ergänzung innerhalb der gesetzten Frist nicht zugestellt, gilt der Antrag als zurückgezogen. Darauf wird der Patient in der Aufforderung auf Ergänzung aufmerksam gemacht. Der Patient kann gemäß dem Patientenrechtegesetz, Art. 49, einen Patientenombudsmann bevollmächtigen, der ihm grundlegenden Informationen bereitstellt, sachkundige Unterstützung leistet und ihm konkrete Anweisungen bei der Geltendmachung der Rechte im Bereich des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitsversicherung und Ausübung von Tätigkeiten im Gesundheitswesen erteilt.


Für die Vertretung der Patienteninteressen sind zuständig:

Vlasta Cafnik
Nationales Institut für öffentliche Gesundheit, Gebietsstelle Maribor
Ljubljanska ulica 4/II
2000 Maribor

Tel: 00386 (0)2 333 12 64
E: vlasta.cafnik@nijz.si
Mobil: 00386 (0)51 217 424

Parteienverkehr:

  • Mo, von 14 bis 18 Uhr
  • Mi, von 8 bis 12 Uhr
  • Do, von 8 bis 12 Uhr

Adela Postružnik
Nationales Institut für öffentliche Gesundheit, Gebietsstelle Maribor
Ljubljanska ulica 4/II
2000 Maribor

Tel: 00386 (0)2 333 12 63
E: adela.postruznik@nijz.si
Mobil: 00386 (0)30 464 204

Parteienverkehr:

  • Mo, von 11 bis 18 Uhr
  • Mi, von 9 bis 14 Uhr


Terminvereinbarungen:

Tel.: 041 681 304
Mo – Fr von 08 – 12 Uhr